Warenmuster

Warenmuster
1. Begriff: In Form, Art, Aussehen (also im Gesamtcharakter), selten aber in der Größe der angebotenen Ware entsprechende Gegenstände, die mögliche Käufer von der Beschaffenheit etc. der Ware überzeugen sollen.
- Vgl. auch  Warenprobe.
- 2. W. sind gewöhnlich so teuer, dass man sie als Werbemittel nur in sorgfältiger  Streuung, also dort verwenden kann, wo starkes Kaufinteresse vermutet wird. W. von Stoffen, Papier, Leder und ähnlich folienartigen Stoffen lassen sich auch in Werbedrucke und Fachzeitschriften mit bestimmtem Leserkreis einkleben oder einheften.
- 3. Der grenzüberschreitende Verkehr von W. und Warenproben wird in allen Ländern begünstigt: a) In der Bundesrepublik Deutschland entfallen bei der Ausfuhr von W.  Ausfuhrgenehmigung und  Ausfuhrabfertigung, wenn die W. auf ein  Carnet ATA abgefertigt worden sind (§ 19 I, 28 AWV).
- b) Bei der Einfuhr sind W. von Waren der gewerblichen Wirtschaft im Wert bis zu 1.000 Euro und von Agrarerzeugnissen (ausgenommen Saatgut) bis zu 125 Euro genehmigungsfrei (§ 32 I 4 AWV). Zollfrei sind W., die so beschaffen sind oder unter Zollaufsicht so hergerichtet werden, dass sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, und wenn sie nur in Mengen eingeführt werden, die für die Kennzeichnung oder Prüfung erforderlich sind. Bei anderen Waren ist nur je ein Muster oder eine Probe gleicher Art und Beschaffenheit bis zu einem Warenwert von 50 Euro je Muster oder Probe zollfrei. Zollfreiheit für W. von Rohkaffee, Tee und alkoholischen Getränken auf bestimmte Mengen begrenzt. Für gerösteten Kaffee, Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee, Spirituosen, Tabakwaren und Zigarettenpapier ist Zollfreiheit ausgeschlossen.
- 4. Wird ein Kaufvertrag nach dem W. abgeschlossen ( Kauf nach Probe), so gelten die Eigenschaften des W. als zugesichert (§ 494 BGB).  Beweislast für Probewidrigkeit trifft den Käufer, wenn er die Ware als  Erfüllung angenommen hat ( Sachmängelhaftung). Zur Aufbewahrung des W. sind die Vertragsschließenden nicht verpflichtet, ggf. aber der  Handelsmakler (§ 96 HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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